ESMA-Verbot Binärer Optionen im Jahr 2026

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ESMA-Verbot Binärer Optionen im Jahr 2026

Was ESMA Ist

ESMA ist die europäische Aufsichtsbehörde für Wertpapiermärkte. Sie setzt keine Kundenkonten durch, sondern sorgt für einheitliche Regeln und kann in klar umrissenen Fällen selbst in den Produktmarkt eingreifen.

Die Abkürzung steht für die European Securities and Markets Authority, auf Deutsch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde. Sie ist eine Behörde der Europäischen Union mit Sitz in Paris und arbeitet auf einer Ebene über den nationalen Aufsichtsbehörden. Für deutsche Leser ist die Unterscheidung wichtig: Ansprechpartner vor Ort bleibt die BaFin, während ESMA den Rahmen definiert, in dem alle nationalen Behörden arbeiten.

Europäische Wertpapieraufsicht

ESMA beaufsichtigt in erster Linie nicht einzelne Broker, sondern den Binnenmarkt für Finanzinstrumente als Ganzes. Die Behörde entwickelt technische Standards, veröffentlicht Auslegungshinweise zu europäischen Richtlinien und sorgt dafür, dass eine Regel in Lissabon nicht anders verstanden wird als in Hamburg. Direkte Aufsicht führt sie nur über wenige Kategorien von Marktteilnehmern, etwa Ratingagenturen und Transaktionsregister.

Rolle im Anlegerschutz

Der Anlegerschutz ist der Teil des Mandats, der auf dieser Seite zählt. Die MiFIR, die Verordnung über Märkte für Finanzinstrumente, räumt ESMA eine besondere Befugnis ein: die sogenannte Produktintervention. Wenn ein Finanzinstrument nach Einschätzung der Behörde ernsthafte Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft, kann sie dessen Vermarktung, Vertrieb oder Verkauf beschränken oder ganz untersagen. Diese Befugnis ist an Voraussetzungen gebunden, sie greift befristet, und die Behörde muss sie regelmäßig überprüfen. Genau dieser Mechanismus steht hinter dem Verbot binärer Optionen für Privatkunden.

Zusammenarbeit mit nationalen Behörden

Eine ESMA-Maßnahme läuft nach Ablauf ihrer Geltungsdauer aus, wenn sie nicht verlängert wird. Damit die Beschränkung dauerhaft trägt, haben die nationalen Behörden inhaltlich gleichwertige eigene Maßnahmen erlassen, in Deutschland die BaFin. Für die Praxis heißt das: Die Beschränkung für Privatkunden hängt nicht mehr an einer einzelnen europäischen Entscheidung, sondern ist im nationalen Aufsichtsrecht verankert. Wer die rechtliche Lage in Deutschland beurteilen will, muss deshalb beide Ebenen zusammen lesen, die europäische und die nationale.

Diese Arbeitsteilung erklärt auch, warum Leser bei der Recherche auf zwei verschiedene Quellenarten stoßen. Auf europäischer Ebene finden sich Beschlüsse, Stellungnahmen und Erläuterungen zur Produktintervention, die den Grundgedanken der Maßnahme darlegen. Auf nationaler Ebene stehen die Bekanntmachungen und Allgemeinverfügungen der BaFin, die das Ganze in deutsches Aufsichtshandeln übersetzen. Inhaltlich sagen beide Quellenarten dasselbe; sie unterscheiden sich in ihrer Reichweite und in der Behörde, die sie durchsetzt. Für den Leser bedeutet das vor allem eines: Er muss nicht das europäische Verfahren nachvollziehen, um zu wissen, woran er ist. Der deutsche Teil der Regel ist der, der ihn betrifft.

  • ESMA setzt den Rahmen, die BaFin wendet ihn in Deutschland an und beaufsichtigt die Anbieter.
  • Produktintervention ist ein Eingriff in das Produkt selbst, nicht die Sanktionierung eines einzelnen Unternehmens.
  • Adressat der Regel sind Anbieter und Vertriebswege, nicht die private Person, die eine Suchmaschine benutzt.

ESMA greift nicht in einzelne Kundenbeziehungen ein, sondern hat ein ganzes Produkt aus dem Privatkundenvertrieb genommen, und die BaFin hat diesen Schritt national nachgezogen.

Das Verbot Binärer Optionen

Untersagt sind Vermarktung, Vertrieb und Verkauf binärer Optionen an Privatkunden in der EU. Die Maßnahme betrifft das Produkt und die Vertriebshandlung, nicht den Besitz eines Kontos oder das Interesse eines Lesers.

Der Kern der Regel lässt sich in einem Satz zusammenfassen: Binäre Optionen dürfen Privatkunden in der Europäischen Union nicht mehr angeboten werden. Drei Verben stehen dabei nebeneinander, und jedes hat eigenes Gewicht. Vermarktung meint Werbung, Affiliate-Kampagnen, Bonusaktionen und jede Ansprache, die zum Produkt hinführt. Vertrieb meint die Bereitstellung über eine Plattform oder einen Vermittler. Verkauf meint den konkreten Geschäftsabschluss. Ein Anbieter, der nur eines dieser drei Elemente gegenüber europäischen Privatkunden erfüllt, fällt bereits in den beschränkten Bereich.

Ursprung der Maßnahme

Auslöser war kein Einzelfall, sondern ein Muster. Aufsichtsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten hatten über Jahre hinweg dieselbe Beschwerdelage vor sich: Privatkunden, die ein als einfach beworbenes Produkt gehandelt hatten, sehr schnell viel Geld verloren und anschließend feststellten, dass der Anbieter außerhalb ihrer Reichweite saß. Weil einzelne nationale Vorstöße im Binnenmarkt leicht umgangen werden können, wurde die Beschränkung auf europäischer Ebene gezogen und danach national gespiegelt. Konkrete Aktenzeichen und Fristen nennen wir hier bewusst nicht, da wir sie für diesen Beitrag nicht am Original geprüft haben.

Betroffene Produkte

Erfasst ist die binäre Option in ihren Spielarten: ein Kontrakt mit fester Laufzeit, dessen Ergebnis an eine Ja-oder-Nein-Frage gebunden ist. Läuft der Kurs zum Verfallszeitpunkt in die vorhergesagte Richtung, wird ein vorher festgelegter Betrag gutgeschrieben; läuft er nicht, verfällt der Einsatz. Ob das Produkt als binäre Option, digitale Option oder als Handel mit fester Laufzeit vermarktet wird, ändert an der Einordnung nichts, denn die Aufsicht sieht auf die wirtschaftliche Struktur und nicht auf den Marketingnamen. Nicht erfasst sind andere Instrumente wie Aktien, Fonds oder börsengehandelte Indexfonds; CFDs wurden in einer getrennten Maßnahme mit Auflagen belegt statt verboten.

Anwendung auf Privatkunden

Die Beschränkung für Privatkunden ist der eigentliche Zuschnitt der Regel. Das europäische Aufsichtsrecht unterscheidet Kundenkategorien, und der Schutz ist dort am dichtesten, wo die Erfahrung am geringsten ist.

KundenkategorieEinordnungStellung zur Maßnahme
Privatkunde (Kleinanleger)Standardeinstufung für nahezu jede PrivatpersonProdukt darf ihm nicht vermarktet, vertrieben oder verkauft werden
Professioneller Kunde auf AntragNur nach Prüfung von Erfahrung, Handelsvolumen und Vermögensgrundlage durch das InstitutAndere Behandlung, verbunden mit dem Verlust wesentlicher Schutzrechte
Geborener professioneller KundeInstitute, große Unternehmen, öffentliche StellenNicht Adressat des Privatkundenschutzes

Der Wechsel in die professionelle Kategorie ist kein Formularvorgang und kein Trick. Er kostet den Kunden genau die Schutzrechte, um die es hier geht, und ein seriöses Institut prüft die Voraussetzungen streng.

Die Regel knüpft an die wirtschaftliche Struktur des Produkts an, nicht an seinen Namen, weshalb eine Umbenennung in digitale Option oder Handel mit fester Laufzeit nichts an der Einordnung ändert.

Gründe für die Beschränkung

Vier Eigenschaften wurden zusammen zum Problem: eine asymmetrische Auszahlungsstruktur, sehr kurze Laufzeiten, ein Interessenkonflikt auf Anbieterseite und eine Werbung, die genau davon nichts erzählte. Jedes Merkmal für sich wäre beherrschbar gewesen.

Ein Produkt wird nicht verboten, weil man mit ihm verlieren kann. Verlieren kann man mit jedem Finanzinstrument. Beschränkt wurde die binäre Option, weil mehrere Merkmale gleichzeitig zusammentrafen und sich gegenseitig verstärkten.

Hohes Produktrisiko

Das erste Merkmal ist die Auszahlungsstruktur. Ein Verlust kostet den vollen Einsatz, ein Gewinn bringt weniger als den Einsatz zurück. Wer richtig liegt, gewinnt also einen Teil, wer falsch liegt, verliert das Ganze. Aus dieser Asymmetrie folgt unmittelbar, dass die Trefferquote deutlich über der Hälfte liegen muss, bevor ein Konto überhaupt bei null steht. Der Zufall allein liefert diese Quote nicht, und je kürzer die Laufzeit ist, desto stärker dominiert das Rauschen des Marktes gegenüber jeder Analyse.

Das zweite Merkmal ist die Laufzeit selbst. Kontrakte über Sekunden oder wenige Minuten laden zu hoher Handelsfrequenz ein. Bei jedem einzelnen Kontrakt wirkt die Asymmetrie erneut, und die Häufigkeit sorgt dafür, dass sich der strukturelle Nachteil schnell im Kontostand niederschlägt statt über Jahre.

Häufige Verluste von Privatkunden

Das dritte Merkmal ist der Interessenkonflikt. Bei diesem Produkt tritt die Plattform in der Regel als Gegenpartei des Kunden auf. Es gibt keine Börse dazwischen, an der ein anderer Marktteilnehmer die Gegenseite einnimmt. Der Verlust des Kunden ist damit unmittelbar der Ertrag des Hauses. Selbst wenn ein Anbieter tadellos arbeitet, bleibt diese Konstellation ein Grund, warum die Aufsicht bei diesem Produkt strenger hinsieht als bei einem Instrument, das an einem geregelten Markt gehandelt wird.

Aufsichtsbehörden in mehreren Mitgliedstaaten haben in ihren Marktuntersuchungen wiederholt festgehalten, dass die große Mehrheit der Privatkundenkonten in dieser Produktgruppe Geld verliert. Wir geben hier bewusst keine einzelne Prozentzahl wieder, weil die Werte je nach Erhebung, Zeitraum und Anbieter schwanken. Die Richtung der Befunde ist jedoch über die Studien hinweg einheitlich, und sie deckt sich mit dem, was die Auszahlungsstruktur rechnerisch erwarten lässt.

Aggressive Werbung

Das vierte Merkmal ist die Ansprache. Die Vermarktung dieser Produkte lief über Kanäle, in denen Finanzwerbung sonst kaum vorkommt, und mit Bildsprache, die eher an Unterhaltung als an Kapitalanlage erinnert.

  • Einstiegsbeträge, die bewusst niedrig gehalten sind, damit die erste Einzahlung wie eine Kleinigkeit wirkt.
  • Bonusaktionen, die an Umsatzbedingungen geknüpft sind und das Guthaben binden, bis diese erfüllt sind.
  • Erfolgsbilder aus sozialen Netzwerken, die nie eine Verlustserie zeigen.
  • Signale, Bots und Kursangebote von Dritten, die eine Trefferquote versprechen, für die es keine Belege gibt.
  • Sprachliche Nähe zu Investieren und Sparen, obwohl es sich um kurzfristige Spekulation handelt.

Weil die Werbung selbst Teil des Problems war, umfasst die Maßnahme ausdrücklich die Vermarktung und nicht nur den Verkaufsvorgang.

Bemerkenswert ist dabei die Reihenfolge, in der diese vier Merkmale wirken. Die Werbung senkt die Schwelle zum ersten Konto, die niedrige Einstiegsschwelle senkt die Hemmung vor dem ersten Kontrakt, die kurze Laufzeit erhöht die Zahl der Kontrakte, und erst danach entfaltet die Auszahlungsstruktur ihre volle Wirkung. Ein Kunde, der ein einziges Mal einen kleinen Betrag riskiert, erlebt die Asymmetrie kaum. Ein Kunde, der über Wochen mehrmals täglich handelt, erlebt sie sehr deutlich, und meist an einem Punkt, an dem bereits nachgeschossen wurde. Genau diese Verkettung, nicht der einzelne Kontrakt, stand im Zentrum der aufsichtlichen Bewertung.

Hinzu kommt ein Punkt, der in Diskussionen häufig untergeht: Bei diesem Produkt gibt es keinen Zwischenzustand. Eine Aktie, die fällt, bleibt im Depot und kann sich erholen. Ein Kontrakt mit fester Laufzeit ist zum Verfallszeitpunkt entweder ganz richtig oder ganz falsch, und danach existiert er nicht mehr. Damit fehlt jede Möglichkeit, eine Fehleinschätzung auszusitzen oder zu korrigieren. Für einen erfahrenen Händler ist das eine bekannte Eigenschaft; für jemanden, der aus einer Werbeanzeige kommt und Sparen und Spekulieren noch nicht klar trennt, ist es eine Überraschung, die erst nach der Einzahlung eintritt.

Nicht ein einzelnes Merkmal, sondern die Kombination aus asymmetrischer Auszahlung, Minutenlaufzeiten, Gegenparteirolle und werblicher Verharmlosung hat die Beschränkung ausgelöst.

Wirkung auf Plattformen

Anbieter mit europäischer Zulassung haben das Produkt aus dem Privatkundengeschäft genommen. Anbieter außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stehen außerhalb dieses Aufsichtsrahmens, was sie nicht zugelassen macht, sondern unbeaufsichtigt.

Innerhalb der EU war die Folge der Maßnahme eindeutig. Wer eine Zulassung einer nationalen Behörde besitzt und sie behalten will, bietet Privatkunden keine binären Optionen mehr an. Das Produkt ist aus dem regulierten Privatkundenmarkt verschwunden, und regulierte Broker in Deutschland führen es nicht mehr im Angebot für Kleinanleger.

Broker außerhalb der EU

Anders liegt der Fall bei Betreibern, die ihren Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Eine europäische Aufsichtsmaßnahme entfaltet ihre Wirkung dort, wo europäische Aufsicht greift: bei zugelassenen Instituten und bei Vertriebshandlungen, die sich an Kunden in der Union richten. Ein Betreiber ohne europäische Zulassung wird durch seinen Standort nicht legitimiert. Er steht schlicht außerhalb des Systems, das den Privatkundenschutz trägt. Das ist eine wichtige Unterscheidung, denn sie wird in Foren regelmäßig verwechselt: Nicht unter die Regel zu fallen, ist nicht dasselbe wie erlaubt zu sein.

Angebote an Privatkunden

Pocket Option gehört in diese Kategorie eines Betreibers ohne europäische Zulassung. Auf den Seiten des Betreibers ist keine BaFin-Zulassung und kein aus einem anderen EWR-Staat nach Deutschland notifizierter Pass ausgewiesen. Gleichzeitig veröffentlicht der Betreiber selbst den Hinweis, dass der Dienst Personen mit Wohnsitz in den EWR-Ländern, den USA, Israel, dem Vereinigten Königreich, den Philippinen, Japan und Brasilien nicht zur Verfügung steht. Deutschland ist EWR-Mitglied, und daraus folgt die Einordnung für deutsche Leser unmittelbar, ohne dass es einer Auslegung bedürfte. Wir haben keine Bekanntmachung einer Aufsichtsbehörde geprüft, die diese Marke namentlich nennt, und behaupten deshalb in keine der beiden Richtungen etwas darüber.

Risikozone für Nutzer

Der praktische Unterschied zeigt sich nicht am Tag der Anmeldung, sondern am Tag des Streits.

SituationBeaufsichtigtes Institut im EWRBetreiber außerhalb des EWR
Beschwerde über eine AbrechnungInterne Beschwerdestelle mit Fristen, danach Schlichtung und AufsichtsbeschwerdeNur der Kundendienst des Betreibers, ohne bindende Instanz dahinter
Anbieter reagiert nichtAufsicht kann Auskunft verlangen und Maßnahmen anordnenKeine deutsche Stelle mit Zugriff auf den Betreiber
Insolvenz des AnbietersGesetzliche Entschädigungseinrichtung im gesetzlichen RahmenKein deutscher Entschädigungsanspruch
Durchsetzung eines AnspruchsDeutscher Gerichtsstand üblich, Entscheidung vollstreckbarVerfahren nach ausländischem Recht, Durchsetzung praktisch offen
ProduktangebotBinäre Optionen für Privatkunden nicht mehr im AngebotProdukt weiterhin verfügbar

Die letzte Zeile beschreibt die eigentliche Pointe dieser Seite: Das Produkt bleibt genau dort erreichbar, wo der Schutz fehlt, der es aus dem europäischen Angebot genommen hat.

Manche Leser ziehen daraus den Schluss, die europäische Regel sei wirkungslos geblieben. Das trifft nur einen Teil des Bildes. Innerhalb des beaufsichtigten Marktes hat die Maßnahme das Produkt tatsächlich beendet, und damit auch die Werbekampagnen, die Bonusaktionen und die Vermittlerketten, die zuvor an ihm hingen. Was blieb, ist ein Restangebot außerhalb der Reichweite europäischer Aufsicht, das sich nicht über zugelassene Vertriebswege bewerben lässt. Der Unterschied für den einzelnen Leser besteht darin, dass er heute aktiv suchen muss, statt beworben zu werden, und dass er dabei sichtbar den beaufsichtigten Bereich verlässt.

Dass ein Angebot technisch erreichbar ist, sagt nichts über seine aufsichtsrechtliche Stellung; erreichbar und beaufsichtigt sind zwei völlig verschiedene Eigenschaften.

Was Nutzer Wissen Sollten

Drei Punkte tragen die ganze Seite: Das Produkt ist für Privatkunden in der EU beschränkt, außerhalb des Rahmens fehlt jeder gesetzliche Anlegerschutz, und Werbung ist keine Auskunft über Zulassung.

Wer bis hierher gelesen hat, braucht keine Belehrung mehr, sondern eine brauchbare Zusammenfassung für die eigene Entscheidung.

Produkt ist beschränkt

Die Beschränkung richtet sich an Anbieter und Vertriebswege, nicht gegen den Leser persönlich. Ein Privatanleger, der sich über binäre Optionen informiert, tut nichts Verbotenes. Was die Regel aussagt, ist etwas anderes und für die eigene Einschätzung Wichtigeres: Die europäische Aufsicht hat dieses Produkt für Privatkunden als so problematisch bewertet, dass sie es aus dem beaufsichtigten Vertrieb entfernt hat. Diese Bewertung stammt von Behörden, die Zugang zu Beschwerdedaten und Anbieterzahlen hatten, über die kein einzelner Leser verfügt.

Kein Anlegerschutz

Außerhalb des zugelassenen Bereichs entfällt ein ganzes Paket, das sonst automatisch mitläuft und das man erst im Ernstfall bemerkt.

  • Keine laufende Aufsicht durch die BaFin über Geschäftsorganisation und Kundenumgang.
  • Keine Wohlverhaltenspflichten aus MiFID II, also keine Angemessenheitsprüfung und keine Pflicht zur bestmöglichen Ausführung.
  • Kein Schutz durch eine gesetzliche Entschädigungseinrichtung, wenn der Anbieter ausfällt.
  • Keine Schlichtungsstelle und keine Aufsichtsbeschwerde, die den Betreiber tatsächlich erreicht.
  • Keine gerichtlich überwachte Trennung von Kundengeldern und Betreibervermögen nach deutschen Vorgaben.

Das ist keine Anschuldigung gegen einen bestimmten Betreiber, sondern eine Beschreibung dessen, was ohne Zulassung nicht existiert. Diese Liste beschreibt Leistungen des Systems, nicht Eigenschaften einer Firma. Sie fällt weg, sobald die Zulassung fehlt, unabhängig davon, wie sorgfältig oder wie nachlässig der Betreiber im Einzelfall arbeitet.

Praktisch bedeutet das eine Verschiebung der Beweislast auf den Kunden. Bei einem beaufsichtigten Institut muss im Streitfall das Institut belegen, dass es seine Pflichten eingehalten hat, und eine Behörde kann diese Unterlagen anfordern. Bei einem Betreiber außerhalb des Rahmens gibt es niemanden, der die Unterlagen anfordern könnte. Der Kunde hat dann nur die eigene Dokumentation: Kontoauszüge, Schriftverkehr, Bildschirmaufnahmen. Wer sich für diesen Produktbereich interessiert, sollte das von Anfang an einplanen und alles aufbewahren, statt es im Streitfall rekonstruieren zu müssen.

Vorsicht statt Werbung

Für die eigene Prüfung ist eine kurze Reihenfolge nützlicher als jedes Werbeversprechen:

  1. Zuerst die Zulassung prüfen, nicht das Produkt. Die BaFin führt ein öffentliches Register zugelassener Unternehmen, und ein Treffer dort ist ein starker positiver Befund.
  2. Danach die eigenen Bedingungen des Anbieters lesen, insbesondere die Angaben dazu, welche Länder er ausschließt.
  3. Erst dann auf die Produktseite schauen, und dabei jede beworbene Zahl als veränderlich behandeln.
  4. Werbeaussagen Dritter, etwa in Videos oder Signalgruppen, als Werbung behandeln und nicht als Auskunft über Zulassung oder Sicherheit.

Und der nüchterne Satz, der auf jede Seite dieser Art gehört: Bei Produkten mit fester Laufzeit kann eingesetztes Kapital vollständig und sehr schnell verloren gehen, und die Mehrheit der Privatkundenkonten in dieser Produktgruppe verliert Geld. Wer trotzdem weiterliest, sollte das mit offenen Augen tun. Die für diesen Beitrag herangezogenen Angaben des Betreibers wurden am 29. Juli 2026 auf dessen eigenen Seiten geprüft; prüfen Sie die aktuell geltenden Bedingungen dort selbst nach.

Prüfen Sie immer zuerst das öffentliche Zulassungsregister und erst danach das Produktangebot, denn nur der positive Registertreffer sagt etwas Belastbares aus.

Fragen, die uns oft erreichen

Mache ich mich strafbar, wenn ich mich über binäre Optionen informiere?

Nein. Die Produktinterventionsmaßnahme richtet sich an Anbieter und an deren Vermarktung, Vertrieb und Verkauf gegenüber Privatkunden in der EU. Sie verbietet keiner Privatperson, sich zu informieren, eine Seite aufzurufen oder über das Thema zu lesen. Die Regel sagt etwas über die Zulässigkeit des Angebots aus, nicht über das Verhalten des Lesers. Rechtsberatung im Einzelfall ersetzt dieser Text allerdings nicht.

Gilt die Beschränkung auch für professionelle Kunden?

Die Maßnahme schützt Privatkunden. Professionelle Kunden werden im europäischen Aufsichtsrecht anders eingestuft und unterliegen anderen Regeln. Der Wechsel in diese Kategorie ist jedoch kein Formalakt: Ein Institut muss Erfahrung, Handelsvolumen und Vermögensgrundlage prüfen, und der Kunde verliert mit der Einstufung genau die Schutzrechte, um die es bei der Beschränkung geht. Als Weg um eine Regel herum taugt das nicht.

Warum wurden CFDs beschränkt, aber nicht verboten?

Die Aufsicht hat die beiden Produktgruppen unterschiedlich bewertet. Bei CFDs griff sie zu Auflagen wie Hebelgrenzen, einem Schutz vor negativen Kontoständen und standardisierten Risikohinweisen, sodass das Produkt im beaufsichtigten Rahmen bleiben konnte. Bei binären Optionen sah sie das Problem in der Struktur des Produkts selbst, die sich durch Auflagen nicht entschärfen ließ, und untersagte den Privatkundenvertrieb vollständig.

Hat die BaFin oder ESMA eine Maßnahme gegen Pocket Option ergriffen?

Dazu machen wir keine Aussage in eine der beiden Richtungen. Wir haben für diesen Beitrag keine Bekanntmachung, Untersagung oder Warnmeldung geprüft, die diese Marke namentlich nennt, und behaupten deshalb weder das eine noch das andere. Was verifizierbar ist: Auf den Seiten des Betreibers ist keine deutsche oder europäische Zulassung ausgewiesen. Die BaFin führt ein eigenes Unternehmensregister und veröffentlicht Warnmeldungen, beides können Sie selbst durchsuchen.

Ändert die Bezeichnung digitale Option etwas an der Einordnung?

Nein. Die Aufsicht beurteilt die wirtschaftliche Struktur eines Instruments und nicht den Namen, unter dem es beworben wird. Ein Kontrakt mit fester Laufzeit, dessen Ergebnis an eine Ja-oder-Nein-Frage gebunden ist und bei dem der Einsatz bei falscher Richtung vollständig verfällt, bleibt derselbe Produkttyp, ob er nun als binäre Option, digitale Option oder als Handel mit fester Laufzeit angeboten wird.

Wo kann ich selbst nachsehen, ob ein Anbieter zugelassen ist?

Die BaFin führt eine öffentlich zugängliche Unternehmensdatenbank mit den in Deutschland zugelassenen Instituten. Suchen Sie dort nach dem exakten Firmennamen, den der Anbieter in seinen Rechtstexten angibt, nicht nach dem Markennamen der Website. Ein Treffer ist ein starker positiver Befund. Kein Treffer bedeutet, dass Sie ohne beaufsichtigten Anbieter, ohne Schlichtungsweg und ohne gesetzliche Entschädigungseinrichtung handeln würden.